die Gemeinde habe die weiteren nicht gemäss der Baubewilligung vom 13. September 2020 (recte: 13. August 2020) ausgeführten Arbeiten baupolizeilich zu ahnden (Ziffer I.21). In diesem Entscheid stellte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli fest, es sei nicht zuständig für den von der Gemeinde beantragten Rückbau betreffend Carport und Rasengittersteine und verwies auf deren baupolizeiliche Zuständigkeit und die diesbezüglichen Ausführungen des AGR.