Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin ein Baugesuch ein. Im diesbezüglichen Gesamtbauentscheid vom 30. Mai 2024 verwies das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli auf Ausführungen des AGR, wonach der Carport nicht wie bewilligt ausgeführt worden sei und Rasengittersteine auf dem Zufahrtsweg zum Nachbargebäude eingebaut worden seien (Ziffer I.13); die Gemeinde habe die weiteren nicht gemäss der Baubewilligung vom 13. September 2020 (recte: 13. August 2020) ausgeführten Arbeiten baupolizeilich zu ahnden (Ziffer I.21).