1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Bern vom 31. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 3. a) Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt.