Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu werten. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3700.00 als angemessen. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3999.70 (Honorar CHF 3700.00, Mehrwertsteuer CHF 299.70). Da die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterliegen, haben sie die Parteikosten der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3999.70 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1999.85, zu ersetzen.