Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 hat für ihre Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 600.00 und die Beschwerdeführerin 2 für ihre Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).