Wie in Ziffer 3 der Verfügung vom 19. August 2024 vorgesehen, wird die Stadt Bern die Lüftungsanlage nach Inbetriebnahme abnehmen müssen. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich somit als unbegründet. 4. Aufschiebende Wirkung a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025, der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.