Soweit die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, eine einseitige Vollzugsmeldung genüge nicht, wird darauf hingewiesen, dass auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bildern klar ersichtlich ist, dass der Aktivkohlefilter eingebaut wurde.10 Zudem wären von einer Vor-Ort-Kontrolle der Lüftungsanlage nach dem Einbau des Aktivkohlefilters keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal, gemäss dem AfU, die Funktionsweise und Wirkung des Filters nicht durch eine visuelle Sichtung geprüft werden kann.11 Wie in Ziffer 3 der Verfügung vom 19. August 2024 vorgesehen, wird die Stadt Bern die Lüftungsanlage nach Inbetriebnahme abnehmen müssen.