Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Absprache der Lüftungsanlage Take Away «A.________» aufhob und das Zubereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten wieder zuliess. Soweit die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, eine einseitige Vollzugsmeldung genüge nicht, wird darauf hingewiesen, dass auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bildern klar ersichtlich ist, dass der Aktivkohlefilter eingebaut wurde.10