Es wäre denn auch unverhältnismässig gewesen, der Beschwerdegegnerin weiterhin das Zubereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten zu untersagen, da der mit Verfügung von 15. Januar 2025 verfolgte Zweck (Einbau des Aktivkohlefilters) erreicht wurde. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Absprache der Lüftungsanlage Take Away «A.________» aufhob und das Zubereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten wieder zuliess.