Nachdem die Beschwerdegegnerin den Aktivkohlefilter einbaute, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird, bestand für die Stadt Bern kein Anlass mehr, die Absprache der Lüftungsanlage aufrechtzuerhalten. Es wäre denn auch unverhältnismässig gewesen, der Beschwerdegegnerin weiterhin das Zubereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten zu untersagen, da der mit Verfügung von 15. Januar 2025 verfolgte Zweck (Einbau des Aktivkohlefilters) erreicht wurde.