e) Zweck der Verfügung der Stadt Bern vom 15. Januar 2025 war, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin keine warmen Speisen zubereitet werden, solange der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» nicht eingebaut ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Aktivkohlefilter einbaute, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird, bestand für die Stadt Bern kein Anlass mehr, die Absprache der Lüftungsanlage aufrechtzuerhalten.