Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 informierte die Beschwerdegegnerin die Stadt Bern über den Einbau des Aktivkohlefilter. Gleichzeit reichte sie Fotos des Aktivkohlefilters ein.7 Das AfU teilte der Stadt Bern am 29. November 2025 telefonisch mit, es brauche keine Besichtigung vor Ort. Das Benützungsverbot könne wieder aufgehoben werden. Die Funktionsweise und Wirkung des Filters könne nicht durch eine visuelle Sichtung geprüft werden. Ob der Aktivkohlefilter wirklich wirke, könne nur im Betrieb geprüft werden.8 Daraufhin hob die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Absprache der Lüftungsanlage Take Away «A.______