d) Da die Stadt Bern von der Beschwerdegegnerin nicht informiert wurde, ob der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» montiert wurde, ging sie davon aus, dass der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» nicht verbaut wurde. Entsprechend sprach sie mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Lüftungsanlage Take Away «A.________» ab und untersagte die Zubereitung von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten.6 Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.