c) Nach Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffene Person bewirkt, gewahrt werden.