b) Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 31. Januar 2025 sei festgestellt worden, dass der geeignete Aktivkohlefilter eingebaut worden sei. Es bestehe damit kein Anspruch, dass die für sie existenzbedrohende Massnahme der Absprache der Lüftungsanlage aufrechterhalten werde.