Soweit die Beschwerdeführerinnen im Weiteren Geruchsimmissionen geltend machen, wird darauf hingewiesen, dass dies ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die diesbezüglichen Rügen gehen ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen weiterhin am Geruch stören, müssten sie sich mittels einer weiteren baupolizeilichen Anzeige an die Stadt Bern wenden. 3. Aktivkohlefilter