c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Stadt Bern vom 31. Januar 2025, welche lediglich den Einbau des Aktivkohlefilters der Lüftungsanlage Take Away «A.________» zum Thema hat. Die Erfüllung der Massnahme in Ziffer 4 der Verfügung vom 19. August 2024 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die diesbezüglichen Rügen gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen stellte die Stadt Bern bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2025 fest, dass die gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 19. August 2024 geforderten Unterlagen vorlägen.4 Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.