Zudem beantragt sie, der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 21. März 2025 Gelegenheit, zum Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 2 nahm mit Schreiben vom 25. März 2025 Stellung. Die Stadt Bern beantragt in ihrem Schreiben vom 28. März 2025 die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und die Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 4. April 2025 eine Stellungnahme ein.