4. Da die Stadt Bern bis zum 14. Januar 2025 von der Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert wurde, ob der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» montiert worden ist, ging sie davon aus, dass der Aktivkohlfilter nicht verbaut wurde. Entsprechend sprach sie mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Lüftungsanlage Take Away «A.________» ab und untersagte die Zubereitung von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten.