6. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 300.00 und werden der E.________ auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 29 Gebührenreglement der Stadt Bern). Zudem hielt die Stadt Bern fest, würden die geforderten Massnahmen nicht umgesetzt oder die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig abgeliefert, spreche das Bauinspektorat die Lüftungsanlagen oder Teile davon umgehend ab. Dies bedeute, dass in den betroffenen Räumlichkeiten keine warmen Speisen mehr zubereitet werden dürften und/oder die maximale Personenbelegung reduziert werde.