Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/13 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. April 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ Beschwerdeführerin 2 und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin F.________ sowie Baupolizeibehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Bern vom 31. Januar 2025 (Baukontroll-Nummer 2023-9044; Lüftungsanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. I.________ im Gebäude H.________ einen Take Away «A.________». Die Parzelle liegt in der Zone mit Pla- nungspflicht Obere Altstadt. 2. Ein Gutachten der Lüftungsanlage der Beschwerdegegnerin deckte auf, dass sowohl fach- liche als auch energetische Mängel sowie Brandschutzmängel bestanden. Viele Mängel wurden dabei als kritisch eingestuft. Aufgrund dessen erliess die Stadt Bern am 19. August 2024 eine Verfügung mit folgendem Inhalt: 1. Innert drei Monaten sind die beiden Lüftungsanlagen Take Away «A.________» und «B.________» wieder vollständig zu trennen. 1/7 BVD 120/2025/13 2. In den Lüftungsanlagen Take Away «A.________» und «B.________» sind innert drei Monaten die geforderten, für die Anwendung geeigneten, Aktivkohlefilter einzubauen. 3. Der Vollzug der Punkte 1 und 2 ist vor Ablauf der Frist dem Bauinspektorat schriftlich zu bestätigen und es ist rechtzeitig ein Abnahmetermin zu vereinbaren. 4. Dem Bauinspektorat sind innert drei Monaten für die Sanierung oder den Ersatz der baubewilligten Lüftungsanlagen Take Away «A.________» und «B.________» die nachfolgend aufgeführten Unter- lagen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen: o Durch einen QS-Verantwortlichen Brandschutz erstelltes Brandschutzkonzept. o Durch einen QS-Verantwortlichen Brandschutz erstellte Brandschutzpläne. o Ein durch eine Fachperson erstelltes vollständiges Lüftungskonzept, das durch den QS-Ver- antwortlichen Brandschutz auf Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept überprüft wurde. o Ein durch eine Fachperson erstellter Energienachweis. o Realistischer Zeitplan von einer Lüftungsfachfirma für die Umsetzung der Massnahmen. 5. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG strafbar (Busse bis Fr. 40'000.-, in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.-). 6. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 300.00 und werden der E.________ auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 29 Gebührenreglement der Stadt Bern). Zudem hielt die Stadt Bern fest, würden die geforderten Massnahmen nicht umgesetzt oder die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig abgeliefert, spreche das Bauin- spektorat die Lüftungsanlagen oder Teile davon umgehend ab. Dies bedeute, dass in den betrof- fenen Räumlichkeiten keine warmen Speisen mehr zubereitet werden dürften und/oder die maxi- male Personenbelegung reduziert werde. 3. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte die G.________ GmbH der Stadt Bern mit, dass der Take Away «A.________» von der bestehenden Lüftungsanlage getrennt worden sei. Zudem stellte sie den Austausch aller Filter in Aussicht. Anlässlich einer Besichtigung vor Ort am 12. No- vember 2024 wurde festgestellt, dass die beiden Lüftungsanlagen komplett getrennt wurden, die Lüftungsanlage des Take Aways «A.________» keinen Aktivkohlefilter aufweist und sowohl im Treppenhaus als auch auf der Terrasse keine Gerüche nach Kebap festgestellt werden konnten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit E-Mail vom 25. November 2024 der Stadt Bern diverse Un- terlagen zu. Diese stellte die Stadt Bern der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und dem Amt für Umweltschutz (AfU) zu. Die GVB hielt in ihrer E-Mail vom 26. November 2024 fest, sie nehme zur Kenntnis, dass die beiden Lüftungsanlagen wieder voneinander getrennt worden seien und damit der zuletzt bewilligte Zustand wieder hergestellt worden sei. Seitens Brandschutz sei dieser Zu- stand korrekt. 4. Da die Stadt Bern bis zum 14. Januar 2025 von der Beschwerdegegnerin nicht darüber in- formiert wurde, ob der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» montiert worden ist, ging sie davon aus, dass der Aktivkohlfilter nicht verbaut wurde. Entsprechend sprach sie mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Lüftungsanlage Take Away «A.________» ab und untersagte die Zubereitung von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten. 5. Die Beschwerdegegnerin informierte die Stadt Bern mit E-Mail vom 29. Januar 2025 über den Einbau des Aktivkohlefilters. Gleichzeitig stellte sie Fotos des Aktivkohlefilters zu. In Abspra- chen mit dem AfU hob die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Absprache der 2/7 BVD 120/2025/13 Lüftungsanlage Take Away «A.________» auf und liess die Zubereitung von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten wieder zu. 6. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin 1 am 24. Februar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Am 25. Februar 2025 reichte sodann die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde bei der BVD ein. Die Beschwerdeführerinnen beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2025. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte die beiden Be- schwerdeverfahren. Gleichzeitig holte es die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 die Abwei- sung der beiden Beschwerden. Eventualiter sei die Absprache der Lüftungsanlage Take Away «A.________» per sofort aufzuheben. Zudem beantragt sie, der Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin 1 und der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 21. März 2025 Gelegenheit, zum Ent- zug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 2 nahm mit Schrei- ben vom 25. März 2025 Stellung. Die Stadt Bern beantragt in ihrem Schreiben vom 28. März 2025 die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und die Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdefüh- rerin 1 reichte am 4. April 2025 eine Stellungnahme ein. 8. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesent- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwer- deführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde le- gitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Die Beschwerdeführerinnen zweifeln an der Erfüllung der Massnahmen in Ziffer 4 der Ver- fügung vom 19. August 2024 und machen Geruchsimmissionen geltend. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/7 BVD 120/2025/13 c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Stadt Bern vom 31. Januar 2025, welche lediglich den Einbau des Aktivkohlefilters der Lüftungsanlage Take Away «A.________» zum Thema hat. Die Erfüllung der Massnahme in Ziffer 4 der Verfügung vom 19. August 2024 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die diesbezüglichen Rü- gen gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen stellte die Stadt Bern bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2025 fest, dass die gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 19. August 2024 geforderten Unterlagen vorlägen.4 Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Weiteren Geruchsimmissionen geltend machen, wird dar- auf hingewiesen, dass dies ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die diesbezüglichen Rügen gehen ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen weiterhin am Geruch stören, müssten sie sich mittels ei- ner weiteren baupolizeilichen Anzeige an die Stadt Bern wenden. 3. Aktivkohlefilter a) Die Beschwerdeführerinnen fordern eine Vor-Ort-Kontrolle der Lüftungsanlage Take Away «A.________» durch eine Fachperson. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, im Gutachten sei nach Rücksprache mit dem Hersteller festgehalten worden, wie der ursprüngliche Filter völlig un- sachgemäss und dysfunktional montiert worden sei. Unter diesen Vorzeichen genüge eine einsei- tige Vollzugsmeldung in keiner Art und Weise. Die Installation müsse von einer Fachperson über- prüft und abgenommen werden. b) Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 31. Januar 2025 sei festgestellt worden, dass der geeignete Aktivkohlefilter eingebaut worden sei. Es bestehe damit kein Anspruch, dass die für sie existenzbedrohende Massnahme der Absprache der Lüftungsan- lage aufrechterhalten werde. c) Nach Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vor- schriften und Verfügungen erforderlich sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse an- gestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffene Person bewirkt, gewahrt werden. Der Eingriff hat deshalb zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschnei- denden Massnahme erreicht werden könnte.5 d) Da die Stadt Bern von der Beschwerdegegnerin nicht informiert wurde, ob der Aktivkohlefil- ter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» montiert wurde, ging sie davon aus, dass der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» nicht verbaut wurde. Entspre- chend sprach sie mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Lüftungsanlage Take Away «A.________» ab und untersagte die Zubereitung von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten.6 Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4 Verfügung der Stadt Bern vom 15. Januar 2025, pag. 205 der Vorakten der Stadt Bern. 5 BVR 2008 S. 360 E. 4.4, 2006 S. 179 E. 8.3, 2003 S. 171 E. 7.c. 6 Vgl. Verfügung der Stadt Bern vom 15. Januar 2025, pag. 205 der Vorakten der Stadt Bern. 4/7 BVD 120/2025/13 Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 informierte die Beschwerdegegnerin die Stadt Bern über den Einbau des Aktivkohlefilter. Gleichzeit reichte sie Fotos des Aktivkohlefilters ein.7 Das AfU teilte der Stadt Bern am 29. November 2025 telefonisch mit, es brauche keine Besichtigung vor Ort. Das Benützungsverbot könne wieder aufgehoben werden. Die Funktionsweise und Wirkung des Filters könne nicht durch eine visuelle Sichtung geprüft werden. Ob der Aktivkohlefilter wirklich wirke, könne nur im Betrieb geprüft werden.8 Daraufhin hob die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Absprache der Lüftungsanlage Take Away «A.________» auf und liess das Zubereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten wieder zu.9 e) Zweck der Verfügung der Stadt Bern vom 15. Januar 2025 war, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin keine warmen Speisen zubereitet werden, solange der Aktivkohlefilter in der Lüftungsanlage Take Away «A.________» nicht eingebaut ist. Nachdem die Beschwerde- gegnerin den Aktivkohlefilter einbaute, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird, bestand für die Stadt Bern kein Anlass mehr, die Absprache der Lüftungsanlage aufrechtzuerhal- ten. Es wäre denn auch unverhältnismässig gewesen, der Beschwerdegegnerin weiterhin das Zu- bereiten von warmen Speisen in den entsprechenden Räumlichkeiten zu untersagen, da der mit Verfügung von 15. Januar 2025 verfolgte Zweck (Einbau des Aktivkohlefilters) erreicht wurde. So- mit ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bern mit Verfügung vom 31. Januar 2025 die Abspra- che der Lüftungsanlage Take Away «A.________» aufhob und das Zubereiten von warmen Spei- sen in den entsprechenden Räumlichkeiten wieder zuliess. Soweit die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, eine einseitige Vollzugsmeldung genüge nicht, wird darauf hingewiesen, dass auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bildern klar ersichtlich ist, dass der Aktivkohlefilter eingebaut wurde.10 Zudem wären von einer Vor-Ort-Kontrolle der Lüftungsanlage nach dem Ein- bau des Aktivkohlefilters keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal, gemäss dem AfU, die Funktionsweise und Wirkung des Filters nicht durch eine visuelle Sichtung geprüft werden kann.11 Wie in Ziffer 3 der Verfügung vom 19. August 2024 vorgesehen, wird die Stadt Bern die Lüftungsanlage nach Inbetriebnahme abnehmen müssen. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich somit als unbegründet. 4. Aufschiebende Wirkung a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025, der Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. b) Nach Art. 68 Abs. 4 VRPG12 kann während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfah- rens die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gehört zu den vorsorglichen Massnahmen. Er hat provisorischen Charakter und regelt den vorläu- figen Zustand während der Rechtshängigkeit. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Am Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht daher kein Interesse mehr. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird folglich mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Für die Be- 7 Vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2025, pag. 209 ff. der Vorakten der Stadt Bern. 8 Aktennotiz vom 29. Januar 2025, pag. 213 der Vorakten der Stadt Bern. 9 Vgl. Verfügung der Stadt Bern vom 31. Januar 2025, pag. 214 f. der Vorakten der Stadt Bern. 10 Vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2025, pag. 210 ff. der Vorakten der Stadt Bern. 11 Vgl. Aktennotiz vom 29. Januar 2025, pag. 213 der Vorakten der Stadt Bern. 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5/7 BVD 120/2025/13 handlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gespro- chen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV13). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die beiden Beschwerden der Beschwer- deführerinnen auf je CHF 900.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Be- schwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Be- stimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also auf je CHF 600.00 reduziert. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 1200.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtferti- gen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 hat für ihre Be- schwerde Verfahrenskosten von CHF 600.00 und die Beschwerdeführerin 2 für ihre Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten gelten die Beschwerdeführerinnen auch in Bezug auf die Parteikosten als unterliegend. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 5269.90 (Ho- norar CHF 4875.00, Mehrwertsteuer CHF 394.90). Die Parteikosten umfassen den durch die be- rufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV14 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG15). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung der Streitsa- che als durchschnittlich zu werten. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozes- ses sind insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3700.00 als angemessen. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3999.70 (Honorar CHF 3700.00, Mehrwertsteuer CHF 299.70). Da die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterliegen, haben sie die Parteikos- ten der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3999.70 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, aus- machend je CHF 1999.85, zu ersetzen. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 15 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 6/7 BVD 120/2025/13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Bern vom 31. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als er- ledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 3. a) Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. b) Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 1999.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 1999.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin F.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Bern, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7