a) Damit steht fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die von der Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung verlängerte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis 31. Mai 2025 ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Da die Gemeinde die Frist witterungsbedingt von Ende März auf Ende Mai 2025 verlängerte, muss davon ausgegangen werden, dass der angeordnete Rückbau angesichts der Höhe des Standorts witterungsbedingt auch nicht in den kommenden Monaten (Winter 2025 / Frühjahr 2026) stattfinden kann.