32 Abs. 4 VRPG – selbst bei einer Laieneingabe – nicht erfüllt sind und auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann. Ohnehin ist nicht erkennbar, wieso diese Konkretisierung durch die Gemeinde rechtlich zu beanstanden wäre. 2. Wiederherstellungsfrist und Kosten