Die Beschwerdeführerin bringt jedoch hinsichtlich dieser Konkretisierung der rechtskräftig angeordneten, vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (und auch gegen die verfügten Kosten) keine Rügen vor und beanstandet diese Konkretisierung damit nicht. Falls sich die Beschwerde dennoch dagegen gerichtet haben sollte, so fehlt es hierfür an einer Begründung, womit die Mindestanforderungen an eine Parteieingabe im Sinne von Art. 32 Abs. 4 VRPG – selbst bei einer Laieneingabe – nicht erfüllt sind und auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.