c) Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.4 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann (nebst den in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 105.00) einzig die von der Gemeinde vorgenommene Konkretisierung der vom Regierungsstatthalteramt rechtskräftig angeordneten, vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sein, da die angefochtene Verfügung der Gemeinde vom 24. Januar 2025 im Vergleich zum rechtskräftigen Entscheid des Regierungsstatthalteramts nur diesbezüglich neue bzw. ergänzende Anordnungen enthält.