kennbar, zumal sich der strittige Sitzplatz mit Stützmauern seitlich neben dem Gebäude befindet. Damit lässt sich eine Wiederaufnahme der rechtskräftig beurteilten Sache aufgrund des Gutachtens weder gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, die im früheren Verfahren nicht angerufen werden konnten) noch gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG (Rechtfertigung durch zwingende öffentliche Interessen) begründen.