Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG durch die Verwaltungsbehörde sind zudem nicht erfüllt. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin nachgereichte geologischen Gutachten nichts zu ändern. Wie sowohl das AGR als auch die Gemeinde richtig ausführen, wird in diesem Gutachten einzig der Schutz des Gebäudes Nr. 85 geprüft und abgehandelt;