Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2025 und ihrer Eingabe vom 29. September 2025 sinngemäss gegen diesen Bauabschlag und die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Wehr setzt, so kommen diese Einwände zu spät. Sie hätten vielmehr innert der Rechtsmittelfrist gegen den Gesamtentscheid vom 29. August 2024 vorgebracht werden müssen. Diese bereits beurteilte Sache (sogenannte res iudicata) kann damit nicht nochmals an die Hand genommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Verfügung der Gemeinde vom 24. Januar 2025 als Anfechtungsobjekt kann auf diese Einwände daher nicht mehr eingetreten werden.