Der vom Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 29. August 2024 gestützt auf die Verfügung des AGR vom 3. Oktober 2023 verfügte Bauabschlag hinsichtlich des neuen Sitzplatzes mit neuer Stützmauer sowie die diesbezüglich angeordnete vollumfängliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands blieben von der Beschwerdeführerin unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2025 und ihrer Eingabe vom 29. September 2025 sinngemäss gegen diesen Bauabschlag und die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Wehr setzt, so kommen diese Einwände zu spät.