b) Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 konkretisierte die Gemeinde lediglich die vom Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 29. August 2024 angeordnete, vollumfängliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich des neuen Sitzplatzes mit neuer Stützmauer nach hierfür erteiltem Bauabschlag. Zudem verfügte sie, dass witterungsbedingt eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2025 gewährt werden könne.