Mit Verfügung vom 8. August 2025 nahm das Rechtsamt das sistierte Verfahren wieder auf. Es führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 21. August 2025 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt in der Eingabe vom 3. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte eine weitere Eingabe vom 29. September 2025 ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten