Mit Schreiben vom 31. Mai 2025 beantrage die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Sistierung bis am 31. Juli 2025, da die Erarbeitung des Gutachtens mehr Zeit in Anspruch nehme. Nachdem sich die Gemeinde und das AGR mit dieser Verlängerung der Sistierung stillschweigend einverstanden erklärten, verfügte das Rechtsamt diese mit Verfügung vom 20. Juni 2025. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (eingegangen beim Rechtsamt am 8. August 2025) reichte die Beschwer- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion