Nachdem die Beschwerdeführerin ein Schreiben der C.________ AG einreichte, wonach diese ihr Gutachten per 22. Mai 2025 fertig stellen könne, führte das Rechtsamt mit Verfügung vom 14. März 2025 aus, es ziehe in Erwägung, das Beschwerdeverfahren bis zum Eingang dieses Gutachtens zu sistieren, d.h. bis 31. Mai 2025. Die Gemeinde und das AGR erhielten Gelegenheit, sich zur Frage der Sistierung zu äussern. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. In der Folge ging weder vom AGR noch von der Gemeinde eine Eingabe ein, weshalb das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. April 2025 bis zum 31. Mai 2025 sistierte.