25 VRPG2), erachte es das Rechtsamt als sinnvoll, das von der Beschwerdeführerin angekündigte Gutachten abzuwarten, bevor der Schriftenwechsel durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin werde daher gebeten, dem Rechtsamt entweder das angekündigte Gutachten einzureichen oder innert dieser Frist mitzuteilen, wann das Gutachten eingereicht werden könne.