4. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 gab das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, bekannt, dass der Schriftenwechsel zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Die Beschwerdeführerin führe in der Beschwerde aus, dass sie ein Gutachten bei C.________ AG in Auftrag gegeben habe und bitte um Aufschub, bis dieses Gutachten da sei. Da die Einreichung neuer Beweismittel während des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulässig sei (vgl. Art. 25 VRPG2), erachte es das Rechtsamt als sinnvoll, das von der Beschwerdeführerin angekündigte Gutachten abzuwarten, bevor der Schriftenwechsel durchgeführt werde.