6. Witterungsbedingt kann eine Fristverlängerung zum Rückbau bis 31. Mai 2025 gewährt werden. 7. Falls die Frist ungeachtet verstreichen sollte, wird die Ersatzvornahme durch die Gemeinde eingeleitet (Art. 47 BauG). 8. Die Kosten dieser Verfügung belaufen sich auf CHF 105.00 (1h à Aufwandgebühr von CHF 105.00) und werden dem Verfügungsadressaten auferlegt (Art. 51 BewD). 9. [Rechtsmittelbelehrung]»