2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde über das effektive Ausmass des Rückbaus des Sitzplatzes erkundigte, erliess die Gemeinde eine «Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Gesamtbauentscheid, Glasholz 85, 3672 Oberdiessbach» vom 24. Januar 2025 und verfügte darin gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes: «1. Sie werden aufgefordert, gemäss Bauentscheid vom 29. August 2024 bis spätestens 31. März 2025 den Sitzplatz zurückzubauen.