1. Das Beschwerdeverfahren BVD 120/2024/7 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 und die Androhung der Ersatzvornahme gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Gemeinde Niederönz vom 16. Januar 2024 betrifft. Bezüglich dieser Dispositiv- Ziffern fällt die Verfügung der Gemeinde Niederönz vom 16. Januar 2024 von Gesetzes wegen dahin. 2. Der Totalbetrag in Ziffer 8 der Verfügung der Gemeinde Niederönz vom 16. Januar 2024 wird von CHF 787.00 auf CHF 393.50 gekürzt.