Entgegen diesen Ausführungen waren vorliegend aber weder die tatsächlichen Verhältnisse besonders komplex noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Die Prüfung der Baubewilligungspflicht sowie der Voraussetzungen der Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG ist vielmehr relativ einfach und kann auch von einer kleinen Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst erwartet werden. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Gemeinde Niederönz Parteikostenersatz zuzusprechen. III. Entscheid 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG