Zustands richtet, gegenstandslos geworden ist. Sie gilt deshalb diesbezüglich als unterliegende Partei und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als unterliegend zu gelten hat und die Verfahrenskosten tragen muss (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG).