a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Gesetzes wegen dahinfällt und das Beschwerdeverfahren BVD 120/2024/7 daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, soweit es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Niederönz vom 16. Januar 2024 betrifft.