c) Die Beschwerdeführerin hat das nachträgliche Baugesuch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Damit ist die angefochtene Verfügung der Gemeinde Niederönz hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff. 3 der Verfügung) und der damit zusammenhängenden Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 6 der Verfügung) von Gesetzes wegen dahingefallen und die Beschwerde in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren BVD 120/2024/7 wird diesbezüglich als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.