Das Rechtsamt schreibt in diesen Fällen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.13 Diese Praxis wird in der Literatur zwar kritisiert.14 Es ist jedoch weiterhin daran festzuhalten, da der Gesetzgeber mit Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG eine Koordination zwischen dem nachträglichen Baubewilligungs- und dem Wiederherstellungsverfahren erreichen 12 Akten zum Wiederherstellungsverfahren der Gemeinde, pag. 1 und 10 f. 13 Vgl. zum Ganzen: Rolf Zürcher, Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/1990 S. 18 ff. mit Hinweis auf BVR 1990 S. 396. 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16.