b) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung «aufgeschoben», wenn die Wiederherstellungspflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Nach der Praxis des Rechtsamtes ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung – das heisst innert der Rechtsmittelfrist – eingereicht wird. Das Rechtsamt schreibt in diesen Fällen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.13 Diese Praxis wird in der Literatur zwar kritisiert.14