a) Die Beschwerdeführerin reichte am 6. März 2024 ein nachträgliches Baugesuch ein für einen «Lager- und Abstellplatz für Container, Baumaterial, Krananteile und verkehrsfähige Fahrzeuge» auf der Parzelle Niederönz Grundbuchblatt Nr. G.________. Auf Nachfrage des Rechtsamts bestätigte die Gemeinde mit Stellungnahme vom 4. April 2024, dass die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist ein nachträgliches, den formellen Erfordernissen entsprechendes Baugesuch eingereicht habe. Gegen die vom Rechtsamt diesbezüglich angekündigte Abschreibung des Verfahrens habe sie keine Einwände.