Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens klar zunahm, wie dies die Fotos des Augenscheins vom 19. Oktober 2023 und des Augenscheins vom 27. Januar 202312 belegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde mittels Baueinstellung eine allfällige weitere Zunahme verhindert hat. f) Im Ergebnis steht fest, dass sowohl Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Baubewilligungspflicht) als auch Ziffer 2 (sofort vollstreckbare Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG) einer rechtlichen Prüfung standhalten und damit – in Abweisung der Beschwerde – zu bestätigen sind. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands