3.2 der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden. Entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Baueinstellung hier auch das richtige Mittel, um per sofort das Abstellen weiterer Container oder anderen Materials zu verhindern, kann doch eine Baueinstellungsverfügung – wie ausgeführt (E. 2a) – ein Verbot zum Inhalt haben, (weitere) Materialien zu lagern.