Das in Ziffer 3 verfügte Benützungsverbot stellt ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme dar (welche vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wiederherstellungsanordnung aufgrund des nachträglichen Baugesuchs aufgehoben wird, vgl. E. 3). Bei der hier verfügten, vorsorglichen Baueinstellung geniesst die Behörde keinen Ermessensspielraum und hat sie keine Interessenabwägung vorzunehmen. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände zu den Voraussetzungen des vorsorglichen Benützungsverbots in Ziff. 3.2 der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden.