jeweiligen Voraussetzungen der vorsorglichen Baueinstellung und des vorsorglichen Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG. Vorliegend hat die Gemeinde im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 BauG lediglich eine sofort vollstreckbare Baueinstellung verfügt (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), nicht jedoch ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot gemäss dieser Bestimmung. Das in Ziffer 3 verfügte Benützungsverbot stellt ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme dar (welche vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wiederherstellungsanordnung aufgrund des nachträglichen Baugesuchs aufgehoben wird, vgl. E. 3).