Damit steht fest, dass die realisierte Lagernutzung mittels Aufstellen von Containern der Baubewilligungspflicht untersteht. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde (Feststellung der Baubewilligungspflicht) ist damit nicht zu beanstanden. Die baubewilligungspflichtige, nicht von der Baubewilligung vom 6. April 2023 gedeckte Lagerhaltung in Containern erweist sich damit als formell rechtswidrig, womit auch die Voraussetzungen einer Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG erfüllt sind (vgl. E. 2a).